Kanzleiprofil

Arbeitsrecht und Sozialrecht bilden einen Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit.

Die Palette reicht von der Kündigungsschutzklage über die Durchsetzung von Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht bis zu Widersprüchen und Klagen gegen Beitragsbescheide im Sozialversicherungsrecht oder Sanktionsbescheiden beim Arbeitslosengeld II.

Daneben bin ich auf den Gebieten des Mietrechts, des Familienrechts, des allgemeinen Zivilrechts und des Verwaltungsrechts tätig.

Aktuelles Allgemein

Der Gesetzgeber sorgt ständig für Neuerungen in allen Lebensbereichen. Im Arbeits- und Sozialrecht ist dies in besonders hohem Maße spürbar.

Die so genannten Hartz- Gesetze von Hartz I bis Hartz IV sind die bekanntesten Beispiele für eine "permanente Reformwütigkeit".

Kaum sind die Gesetze in Kraft, werden sie wieder geändert- oft in einer für viele Bürger nicht mehr nachvollziehbaren Art und Weise. Siehe dazu auch unten unter aktuelles Sozialrecht!!!

Aktuelles Arbeitsrecht

Der Deutsche Bundestag hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschlossen.

Kernpunkt des Gesetzes ist ein umfassendes Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht.

Danach dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, einer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden.

Allerdings ist nicht jede unterschiedliche Behandlung verboten. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bleiben erlaubt.

Insbesondere Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile wie etwa Frauenförderung oder Nachteilsausgleiche bei Behinderungen sind weiterhin zulässig.

Im Falle eines massiven Gesetzesverstoßes ist Schadensersatz vor dem Arbeitsgericht einklagbar.

Aktuelles Sozialrecht

Änderungen beim Arbeitslosengeld -II (Hartz IV) stehen u. a. an:

1. Umkehr der Beweislast bei eheähnlichen Gemeinschaften

Künftig wird bei Vorliegen bestimmter Kriterien vermutet, dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt und daher das Partnereinkommen auf den Arbeitslosengeld- II- Anspruch anzurechnen ist.

Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft sind die Dauer der Beziehung, die Unterhaltung eines gemeinsamen Kontos, gemeinsame Kinder und die Versorgung von Familienangehörigen.

Wird danach eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet, muss der Betroffene darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Vermutung nicht zutrifft.

2. Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit eheähnlichen Gemeinschaften

Künftig sollen auch homosexuelle Lebensgemeinschaften, bei denen es sich nicht um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt, als eine Bedarfsgemeinschaft angesehen werden können. Das bedeutet auch hier: Das Einkommen des Partners wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

3. Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten

Die bereits vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten, den Leistungsbezug zu kürzen, werden ausgeweitet. Wer innerhalb eines Jahres zweimal eine angebotene Stelle oder Qualifizierung ausschlägt, muss mit einer Kürzung bis zu 60 % rechnen.

Aktuelles zur Prozesskostenhilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Gericht dem Rechtssuchenden Prozesskostenhilfe gewähren. Die Hürde, eine solche Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann hoch sein.

In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsschutzprozess versagt, weil dieser eine Lebensversicherung hatte.

Demnach ist es regelmäßig zumutbar zunächst eine bestehende Lebensversicherung aufzulösen, bevor Prozesskostenhilfe beansprucht wird.

Dies gilt dem Urteil zufolge jedenfalls dann, wenn der Rückkaufswert der Versicherung über dem Betrag der eingezahlten Beiträge liegt und es sich nicht um die staatlicherseits geförderte "Riesterrente" für die Altersvorsorge handelt.

Eine Rechtsschutzversicherung ist vor diesem Hintergrund eine sinnvolle Alternative.

Gebühren / Kosten

Seit dem 01.07.2006 sind die Gebühren für Rechtsberatung vielen bisherigen Regelungen nicht mehr unterworfen. Der Spielraum für individuelle Gebührenvereinbarungen ist damit gewachsen.

Die Erstberatung im Arbeits- und Sozialrecht biete ich in der Regel für 35 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.

Bei einer weiteren Tätigkeit in der Rechtssache- etwa außergerichtliche Korrespondenz, Klageerhebung oder Einlegung eines Widerspruchs werden die Beratungsgebühren angerechnet, entstehen dann also nicht mehr zusätzlich.